Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
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Artikel 105 - Besondere Liquiditätsanforderungen

Artikel 105

Besondere Liquiditätsanforderungen

Für die Zwecke der Festlegung angemessener Liquiditätsanforderungen auf der Grundlage der gemäß Abschnitt III durchgeführten Überprüfung und Bewertung beurteilen die zuständigen Behörden, ob es notwendig ist, eine besondere Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Institut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wobei sie Folgendem Rechnung tragen:

a) 

dem besonderen Geschäftsmodell des Instituts,

b) 

den Regelungen, Verfahren und Mechanismen des Instituts nach Abschnitt II und insbesondere nach Artikel 86,

c) 

dem Ergebnis der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97.

Insbesondere sollten die zuständigen Behörden unbeschadet des Artikels 67 prüfen, ob Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich aufsichtlicher Abgaben anzuwenden sind, deren Höhe sich weitgehend an der Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Liquiditätsposition eines Instituts und den auf nationaler oder Unionsebene festgelegten Anforderungen an Liquidität und stabile Refinanzierung orientiert.