Artikel 32
Bewertung von Marktentwicklungen einschließlich Stresstests
Die Behörde initiiert und koordiniert unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie:
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Finanzmarktteilnehmers, wobei unter anderem Risiken Rechnung getragen wird, die aus ungünstigen ökologischen Entwicklungen erwachsen,
gemeinsame Methoden für die Identifizierung der in unionsweite Bewertungen aufzunehmenden Finanzmarktteilnehmer,
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern,
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Auswirkungen von bestimmten Produkten oder Absatzwegen auf die Finanzlage eines Finanzmarktteilnehmers und auf Informationen für Anleger und Verbraucher,
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökologischer Risiken auf die Finanzstabilität der Finanzmarktteilnehmer.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes arbeitet die Behörde mit dem ESRB zusammen.
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich Bewertungen von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Kombination mit den Indikatoren nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.