Artikel 21
Aufsichtskollegien
Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das einheitliche und kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.
Die Behörde kann:
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern, und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;
die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern und insbesondere das von Finanzmarktteilnehmern ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; und um die potenzielle Erhöhung des von wichtigen Finanzmarktteilnehmern ausgehenden Systemrisikos in Stress-Situationen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass bei diesen Tests auf nationaler Ebene eine kohärente Methode angewandt wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden, einschließlich einer Empfehlung zur Durchführung spezifischer Bewertungen; sie kann den zuständigen Behörden empfehlen, Kontrollen vor Ort durchzuführen, und kann an diesen Kontrollen teilnehmen, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse von unionsweiten Bewertungen sicherzustellen;
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzmarktteilnehmer in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
die Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen; und
weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem verlangen, dass eine Sitzung des Kollegiums angesetzt wird oder ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufgenommen wird.