Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
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Artikel 31a - Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit

Artikel 31a

Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit

Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzmarktteilnehmern durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.