Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 25 - Sanierungs- und Abwicklungsverfahren

Artikel 25

Sanierungs- und Abwicklungsverfahren

(1)  
Die Behörde trägt dazu bei, dass wirksame und kohärente Sanierungs- und Abwicklungspläne, Verfahren im Krisenfall und Präventivmaßnahmen zur Minimierung von systemischen Auswirkungen von Insolvenzen entwickelt und aufeinander abgestimmt werden, und beteiligt sich aktiv daran.
(2)  
Die Behörde kann technische Regulierungs- und Durchführungsstandards nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte gemäß dem in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Verfahren ausarbeiten.