Artikel 31
Koordinatorfunktion
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert;
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und — sofern möglich und zweckmäßig — die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft;
unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt;
den ESRB unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht;
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können;
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Maßnahmen der jeweils zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Akteuren oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, zu koordinieren;
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten im Regulierungsbereich, die für Finanzmarktteilnehmer gelten, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.