Artikel 27
Europäisches System der Abwicklungs- und Finanzierungsvorkehrungen
(1)
Die Behörde trägt in ihren Zuständigkeitsbereichen dazu bei, dass Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter wichtiger Finanzmarktteilnehmer entwickelt werden, die so konzipiert sind, dass das Insolvenzrisiko nicht weitergegeben wird und die Finanzmarktteilnehmer geordnet und rasch abgewickelt werden können, und die gegebenenfalls kohärente und glaubwürdige Finanzierungsmechanismen einschließen.
(2)
Die Behörde leistet Beiträge zu den Arbeiten über Fragen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen und die kumulativen Auswirkungen von Systemen zur Erhebung von Abgaben und Beiträgen von Finanzinstituten, die eingeführt werden könnten, um im Rahmen eines kohärenten und glaubwürdigen Abwicklungsmechanismus für eine gerechte Lastenverteilung zu sorgen und Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken zu schaffen.