Artikel 19
Übergangsbestimmungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 findet weiterhin auf Verträge, die gemäß ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zu dem in diesen Verträgen festgelegten Ende des Geltungszeitraums Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen über Gebühren.
Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III der vorliegenden Verordnung finden auf diese Verträge Anwendung.