Artikel 13
Informations- und Erfahrungsaustausch
(1) Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu fördern, führen die zuständigen Stellen regelmäßig einen Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere über die Anwendung der Artikel 9 und 10 durch.
(2) Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen ein. Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Reisekosten werden von der Kommission getragen. Die Arbeitsgruppe wählt ihren Vorsitz und legt ihre Geschäftsordnung fest.