Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2017
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 15 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 15 - Verordnung 66/2010 (EU-Umweltzeichen-Verordnung)

Artikel 15

Änderung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, einschließlich der Höchstgebühren nach Anhang III, wobei sie berücksichtigt, dass die Gebühren die Kosten der Durchführung des Programms decken müssen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.