Artikel 6
Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Agentur selbst, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.
(2) Um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erfüllt eine Ratingagentur die in Anhang I Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen.
(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass
a) |
die Ratingagentur weniger als 50 Mitarbeiter hat, |
b) |
die Ratingagentur Maßnahmen und Verfahren eingeführt hat — insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Ratinganalysten und der Personen, die Ratings genehmigen, gewährleisten —, die sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung tatsächlich erfüllt werden, und |
c) |
die Größe der Ratingagentur nicht derart festgelegt wurde, dass damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Ratingagenturen oder Gruppen von Ratingagenturen umgangen werden. |
Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.