Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 9 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 9

Auslagerungen

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.