Artikel 9
Auslagerungen
Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle und die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.