Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 10 beruht oder ihn konkretisiert.
QA11a - CRA Reg
Status: Final
Aktualisiert: 30/03/2017
Art. 10
QA11b - CRA Reg
Status: Final
Aktualisiert: 30/03/2017
Art. 10
QA44 - CRA Reg (CESR positions)
Status: Final
Beantwortet: 01/03/2010
Art. 10
QA46 - CRA Reg (CESR positions)
Status: Final
Beantwortet: 01/03/2010
Art. 10
QA1473 - Credit rating disclosures
Status: Final
Beantwortet: 17/07/2023
Art. 10
QA2082 - CRA Regulation
Status: Final
Beantwortet: 26/01/2024
Art. 10(1)
QA25 - CRA Reg (CESR positions)
Status: Final
Beantwortet: 01/05/2010
Art. 10(2)
QA15 - CRA Reg
Status: Final
Aktualisiert: 29/07/2021
Art. 10(2a)
QA1475 - CRA Regulation
Status: Final
Beantwortet: 17/07/2023
Art. 10(2a)
QA1476 - CRA Regulation
Status: Final
Beantwortet: 17/07/2023
Art. 10(2a)
QA1477 - CRA Regulation
Status: Final
Beantwortet: 17/07/2023
Art. 10(2a)
QA1144 - Inside information, public disclosure and delayed disclosure of inside information
Status: Final
Beantwortet: 06/08/2021
Art. 10(2a)
QA1145 - Inside information, public disclosure and delayed disclosure of inside information
Status: Final
Beantwortet: 06/08/2021
Art. 10(2a)
QA1146 - Inside information, public disclosure and delayed disclosure of inside information
Status: Final
Beantwortet: 06/08/2021
Art. 10(2a)
QA29 - CRA Reg (CESR positions)
Status: Final
Beantwortet: 01/03/2010
Art. 10(3)
QA30 - CRA Reg (CESR positions)
Status: Final
Beantwortet: 01/03/2010
Art. 10(3)
QA47 - CRA Reg (CESR positions)
Status: Final
Beantwortet: 01/05/2010
Art. 10(3)
QA9a - CRA Reg
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2015
Art. 10(4), 10(5)
QA9b - CRA Reg
Status: Final
Aktualisiert: 16/12/2015
Art. 10(4), 10(5)
QA1471 - CRA Regulation
Status: In Bearbeitung
Veröffentlicht: 17/07/2023
Art. 10(4), 10(5)
QA1472 - Credit rating disclosures
Status: Final
Beantwortet: 17/07/2023
Art. 10(5)
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Artikel 10 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 10

Bekanntgabe und Präsentation von Ratings

(1)   Eine Ratingagentur gibt alle Ratings sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Bei einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings enthalten die bekannt gegebenen Informationen auch die umfassenden Gründe für die Entscheidung.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.

(2)   Ratingagenturen stellen sicher, dass Ratings gemäß den in Anhang I Abschnitt D festgelegten Anforderungen präsentiert und verarbeitet werden.

(3)   Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.

(4)   Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.

(5)   Gibt eine Ratingagentur ein unbeauftragtes Rating ab, so weist sie darin ausdrücklich darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.

Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.

(6)   Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.