Artikel 10
Bekanntgabe und Präsentation von Ratings
(1) Eine Ratingagentur gibt alle Ratings sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Bei einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings enthalten die bekannt gegebenen Informationen auch die umfassenden Gründe für die Entscheidung.
Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.
(2) Ratingagenturen stellen sicher, dass Ratings gemäß den in Anhang I Abschnitt D festgelegten Anforderungen präsentiert und verarbeitet werden.
(3) Gibt eine Ratingagentur Ratings für strukturierte Finanzinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.
(4) Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.
(5) Gibt eine Ratingagentur ein unbeauftragtes Rating ab, so weist sie darin ausdrücklich darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.
Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.
(6) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der betreffenden Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.