Artikel 8
Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings
(1) Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet.
(2) Eine Ratingagentur nimmt geeignete Verfahren an und setzt diese um und setzt sie durch, damit sichergestellt wird, dass die von ihr abgegebenen Ratings auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse gemäß ihren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihrem Rating zugrunde liegenden Informationen von ausreichender Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen.
(3) Eine Ratingagentur wendet Ratingmethoden an, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.
(4) Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.
Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder strukturierte Finanzinstrumente erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.
(5) Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.
(6) Wenn eine Ratingagentur die Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, ändert, leitet sie folgende Schritte ein:
a) |
sie gibt unverzüglich bekannt, wie viele ihre Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind und nutzt dazu die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst, |
b) |
sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und |
c) |
sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat. |