Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen (13)
Beschluss 2010/578/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Delegierte Verordnung 272/2012
Konkretisiert: Art. 5(2)
Delegierte Verordnung 449/2012
Konkretisiert: Art. 5
Durchführungsbeschluss 2012/627/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2012/628/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2012/630/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2014/245/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2014/246/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2014/247/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2014/248/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2014/249/EU
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1276
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1277
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1278
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1279
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1280
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1281
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1282
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1283
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
Durchführungsbeschluss 2019/1284
Basiert auf: Art. 5(6)
Konkretisiert: Art. 5(6)
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Artikel 5 - Verordnung 1060/2009 (CRAR)

Artikel 5

Gleichwertigkeit und Zertifizierungen auf der Grundlage von Gleichwertigkeit

(1)   Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn

a)

die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt,

b)

die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann,

c)

die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind,

d)

die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und

e)

die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.

(2)   Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend „CESR“ genannt) im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt. Innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung übermittelt der CESR den Antrag den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und fordert sie auf, eine Mitgliedschaft im zuständigen Kollegium gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b zu erwägen. Die zuständigen Behörden, die beschlossen haben, Mitglieder des Kollegiums zu werden, teilen dies dem CESR innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der Aufforderung des CESR mit. Die zuständigen Behörden, die den CESR gemäß diesem Absatz unterrichtet haben, werden Mitglieder des Kollegiums. Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags auf Zertifizierung erstellt der CESR eine Liste der zuständigen Behörden, die Mitglieder des Kollegiums sind, und veröffentlicht diese auf seiner Website. Innerhalb von zehn Werktagen nach der Veröffentlichung wählen die Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 29 Absatz 5 einen Fazilitator. Nach der Gründung des Kollegiums richtet sich seine Zusammensetzung und Arbeitweise nach Artikel 29.

(3)   Die Anträge auf Zertifizierung werden gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 geprüft. Die Entscheidung über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.

Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.

(4)   Die Ratingagentur kann auch separat beantragen,

a)

im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Bestimmungen gemäß Anhang I Abschnitt A und Artikel 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Bestimmungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;

b)

von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Gemeinschaft befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.

Bei der Prüfung dieses Antrags berücksichtigen die zuständigen Behörden die Größe der antragstellenden Ratingagentur im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die zuständige Behörde der Ratingagentur eine solche Befreiung gewähren.

(5)   Die Entscheidungen über Befreiungen gemäß Absatz 4 unterliegen den einschlägigen Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 mit Ausnahme von Absatz 7 Unterabsatz 2 des genannten Artikels. Gelangen die Mitglieder des zuständigen Kollegiums weiterhin zu keiner Einigung über eine Befreiung einer Ratingagentur, trifft der Fazilitator eine vollständig begründete Entscheidung.

Für die Zwecke einer Zertifizierung, einschließlich der Bewilligung von Befreiungen, und der Aufsicht übernimmt der Fazilitator gegebenenfalls die Aufgaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.

(6)   Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.

Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung,

b)

die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I entsprechen, und

c)

das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden.

Die Kommission präzisiert die Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c weiter oder ändert diese, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(7)   Der Fazilitator schließt Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, dessen Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens:

a)

einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen den betreffenden zuständigen Behörden und

b)

Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

Der CESR koordiniert die Entwicklung der Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den entsprechenden zuständigen Behörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden.

(8)   Die Artikel 20, 24 und 25 gelten für zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings entsprechend.