Artikel 3
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Rating“ ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird; |
b) |
„Ratingagentur“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst; |
c) |
„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet; |
d) |
„Ratinganalyst“ eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt; |
e) |
„leitender Ratinganalyst“ eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt; |
f) |
„bewertetes Unternehmen“ eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob das Unternehmen das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat; |
g) |
„aufsichtsrechtliche Zwecke“ die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt; |
h) |
„Ratingkategorie“ ein Symbol, z. B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen; |
i) |
„verbundener Dritter“ den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist; |
j) |
„Kontrolle“ ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss (16) beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; |
k) |
„Finanzinstrumente“ die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (17) genannten Instrumente; |
l) |
„strukturiertes Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument oder ein anderer Vermögenswert, das bzw. der aus einer in Artikel 4 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Verbriefungstransaktion oder -struktur hervorgeht; |
m) |
„Gruppe von Ratingagenturen“ eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern; |
n) |
„Geschäftsleitung“ die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans; |
o) |
„Ratingtätigkeiten“ die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings. |
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet:
a) |
Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission (18); |
b) |
Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission (19) oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise „kaufen“, „verkaufen“ oder „halten“; oder |
c) |
Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung. |
(16) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.
(17) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(18) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 73.
(19) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 26).