Artikel 4
Verwendung von Ratings
(1) Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG, Versicherungsunternehmen im Anwendungsbereich der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (20), Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (21), Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (22), Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.
Enthält ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission veröffentlicht wurde, einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
(2) Ein Rating einer in der Gemeinschaft ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur oder auf anderem Wege veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben und gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 präsentiert und bekannt gegeben wurde, wobei gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels übernommene Ratings eindeutig gekennzeichnet werden müssen.
(3) Eine in der Gemeinschaft ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen:
a) |
die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt; |
b) |
die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlandes Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12; |
c) |
die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur oder das Kollegium der zuständigen Behörden gemäß Artikel 29 (nachstehend „Kollegium“ genannt) kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b erfüllt; |
d) |
die Ratingagentur stellt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können; |
e) |
es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen; |
f) |
die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland; |
g) |
das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und |
h) |
es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übernehmenden Ratingagentur und der jeweiligen zuständigen Behörde, die für die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland zuständig ist. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass in solchen Kooperationsvereinbarungen mindestens Folgendes festgelegt ist:
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(4) Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.
Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.
(5) Ratingagenturen, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating gemäß Absatz 3 übernommen haben, sind für dieses Rating sowie für die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt verantwortlich.
(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist und sind die Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 wirksam, muss die Ratingagentur, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, nicht mehr überprüfen und nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels genannte Bedingung erfüllt ist.
(20) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.