Artikel 71
Aufsichtliche Konvergenz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mandate der Aufsichtsbehörden der Dimension der Europäischen Union in geeigneter Form Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung tragen. Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich die Aufsichtsbehörden an den Tätigkeiten des AEAVBA im Sinne des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission beteiligen und dessen Leitlinien und Empfehlungen nach Absatz 3 dieses Artikels gebührend berücksichtigen.
(3) Der AEAVBA gibt erforderlichenfalls nicht rechtsverbindliche Leitlinien und Empfehlungen für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen vor, um eine stärkere Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu erreichen. Darüber hinaus erstattet der AEAVBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, über die bei der aufsichtlichen Konvergenz innerhalb der Gemeinschaft erzielten Fortschritte Bericht.