Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 67 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 67

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

1.

zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;

2.

zur Verhängung von Sanktionen;

3.

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;

4.

im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.