Artikel 67
Nutzung der vertraulichen Informationen
Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
1. |
zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems; |
2. |
zur Verhängung von Sanktionen; |
3. |
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden; |
4. |
im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie. |