Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 70 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 70

Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden

Unbeschadet dieses Abschnitts kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:

1.

Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;

2.

gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.

Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.