Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 244 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 244

Überwachung der Risikokonzentration

(1)   Die Risikokonzentration auf Gruppenebene wird gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels, Artikel 246 und Kapitel III überwacht.

(2)   Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften, der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden.

Die maßgeblichen Informationen werden der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen steht, von der Versicherungsholdinggesellschaft oder dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Gruppe übermittelt, die bzw. das von der für die Guppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt wurde.

Die Risikokonzentrationen werden von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe auf jeden Fall melden müssen.

Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung.

Um bedeutende meldepflichtige Risikokonzentrationen ermitteln zu können, legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem angemessene Schwellenwerte fest.

Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen überwacht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

(4)   Die Kommission kann in Bezug auf die Festlegung und Ermittlung einer bedeutenden Risikokonzentration und die Meldung einer solchen für die Zwecke der Absätze 2 und 3 Durchführungsmaßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.