Artikel 241
Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Durchführungsmaßnahmen
Um die einheitliche Anwendung der Artikel 236 bis 240 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen sie Folgendes genauer ausführt:
a) |
die Kriterien, anhand deren bewertet wird, ob die in Artikel 236 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; |
b) |
die Kriterien, die Anwendung finden, um festzustellen, ob eine Krisensituation gemäß Artikel 239 Absatz 2 vorliegt; und |
c) |
die Verfahren, die die Aufsichtsbehörden einhalten müssen, wenn sie gemäß den Artikeln 237 bis 240 Informationen austauschen, ihre Rechte wahrnehmen bzw. ihre Pflichten erfüllen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.