Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 237 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 237

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Entscheidung über den Antrag

(1)   Wird die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 beantragt, so arbeiten die betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden im Rahmen einer umfassenden Konsultation bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Bedingungen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte, zusammen.

Der in Unterabsatz 1 genannte Antrag wird ausschließlich an die Aufsichtsbehörde gerichtet, die das Tochterunternehmen zugelassen hat. Diese Aufsichtsbehörde unterrichtet hiervon umgehend die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag umgehend an sie weiter.

(2)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen.

(3)   Während der in Absatz 2 genannten Frist können die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder jede andere betroffene Aufsichtsbehörde bei unter-schiedlichen Auffassungen bezüglich der Genehmigung des Antrags nach Absatz 1 den AEAVBA konsultieren. Im Falle einer Konsultation des AEAVBA werden alle betroffenen Aufsichtsbehörden darüber unterrichtet und die in Absatz 2 genannte Frist wird um einen Monat verlängert.

Wurde der AEAVBA konsultiert, berücksichtigen die betroffenen Aufsichtsbehörden dessen Empfehlungen vor ihrer gemeinsamen Entscheidung gebührend.

(4)   Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, übermittelt dem Antragsteller die in den Absätzen 2 und 3 genannte gemeinsame Entscheidung, die mit einer umfassenden Begründung zu versehen ist und alle erheblichen Abweichungen vom Standpunkt des AEAVBA erläutert, falls dieser konsultiert wurde. Die gemeinsame Entscheidung wird von den betroffenen Aufsichtsbehörden als verbindlich anerkannt und umgesetzt.

(5)   Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangen, entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde selbst über den Antrag.

Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendes gebührend:

a)

alle Standpunkte und Vorbehalte, die die betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb der geltenden Frist geäußert haben;

b)

alle Vorbehalte, die die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden während der einschlägigen Frist geäußert haben;

c)

die Empfehlung des AEAVBA, wenn dieser konsultiert wurde.

Die Entscheidung ist mit einer umfassenden Begründung zu versehen, die auch eine Erläuterung aller erheblichen Abweichungen von den Vorbehalten der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und von der Empfehlung des AEAVBA enthält. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt dem Antragsteller und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Kopie der Entscheidung.