Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 238 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 238

Tochterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens: Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Unbeschadet von Artikel 231 wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen nach den Absätzen 2, 4 und 5 dieses Artikels berechnet.

(2)   Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines nach Artikel 231 auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — in den in Artikel 37 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder — sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter außergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein — zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(3)   Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie — solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt — unter außergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule gemäß Artikel 110 ersetzt oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Artikel 37 genannten Fällen festzusetzen.

Die Aufsichtsbehörde diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet einen solchen Vorschlag sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden.

(4)   Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über den Vorschlag der Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, oder über andere mögliche Maßnahmen zu erreichen.

(5)   Gehen die Meinungen der Aufsichtsbehörde und der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde auseinander, wird die Angelegenheit innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag der Aufsichtsbehörde zur Konsultation an den AEAVBA weitergeleitet, der innerhalb von zwei Monaten nach der Weiterleitung eine Empfehlung abgibt.

Die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, berücksichtigt diese Empfehlung vor ihrer endgültigen Entscheidung gebührend.

Die Entscheidung wird mit einer umfassenden Begründung versehen und trägt den Standpunkten und Vorbehalten, die die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden geäußert haben, und der Empfehlung des AEAVBA Rechnung.

Die Entscheidung wird dem Tochterunternehmen und dem Kollegium der Aufsichtsbehörden übermittelt.