Artikel 234
Durchführungsmaßnahmen
Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie der Modalitäten der Anwendung der Artikel 230 bis 233.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.