Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 234 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 234

Durchführungsmaßnahmen

Um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur näheren Bestimmung der in den Artikeln 220 bis 229 dargelegten technischen Grundsätze und Methoden sowie der Modalitäten der Anwendung der Artikel 230 bis 233.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.