Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 235 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 235

Gruppensolvabilität bei einer Versicherungsholdinggesellschaft

Sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft, so stellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sicher, dass die Solvabilität der Gruppe gemäß Artikel 220 Absatz 2 bis Artikel 233 auf Ebene der Versicherungsholdinggesellschaft berechnet wird.

Für die Zwecke dieser Berechnung wird das Mutterunternehmen behandelt wie ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Titel I Kapitel VI Abschnitt 4 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Vorschriften gelten, und als unterläge es in Bezug auf die auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in Titel I Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitte 1, 2 und 3 festgelegten Bedingungen.