Artikel 232
Kapitalaufschlag für die Gruppe
Bei ihrer Beurteilung, ob die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe dem Risikoprofil der Gruppe angemessen Rechnung trägt, richtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre Aufmerksamkeit vor allem auf Fälle, in denen die Umstände gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und c auf Gruppenebene eintreten könnten, insbesondere wenn:
a) |
ein auf Gruppenebene bestehendes spezielles Risiko wegen seiner schweren Quantifizierbarkeit durch die Standardformel oder das verwendete interne Modell nicht hinreichend abgedeckt würde; |
b) |
die Aufschläge auf die Solvenzkapitalanforderung für die verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen von den betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 37 und Artikel 231 Absatz 7 vorgeschrieben werden. |
Wird dem Risikoprofil der Gruppe nicht angemessen Rechnung getragen, kann ein Aufschlag auf die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe vorgeschrieben werden.
Artikel 37 Absätze 1 bis 5 und die Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 37 Absatz 6 finden entsprechend Anwendung.