Artikel 211
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten in ihrem Hoheitsgebiet die Errichtung von Zweckgesellschaften, wenn diese zuvor von den Aufsichtsbehörden zugelassen wurden.
(2) Um in Bezug auf Zweckgesellschaften ein harmonisiertes Vorgehen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
der Umfang der Zulassung; |
b) |
die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen; |
c) |
die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten; |
d) |
die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten; |
e) |
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement; |
f) |
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben; |
g) |
die Solvabilitätsanforderungen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Vor dem 31. Oktober 2012 zugelassene Zweckgesellschaften unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, der die Zweckgesellschaft zugelassen hat. Sämtliche Tätigkeiten, die von einer solchen Zweckgesellschaft nach diesem Datum aufgenommen wurden, unterliegen jedoch den Bestimmungen der Absätze 1 und 2.