Artikel 212
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„beteiligtes Unternehmen“ ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, das eine Beteiligung hält, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen durch eine in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG beschriebene Beziehung verbunden ist; |
b) |
„verbundenes Unternehmen“ ein Tochterunternehmen oder ein anderes Unternehmen, an dem eine Beteiligung gehalten wird, oder ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen durch eine Beziehung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist; |
c) |
„Gruppe“ eine Gruppe von Unternehmen,
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d) |
„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 247 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde; |
e) |
„Kollegium der Aufsichtsbehörden“ eine permanente, aber flexible Plattform für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten; |
f) |
„Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Drittlandsversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist; |
g) |
„gemischte Versicherungsholdinggesellschaft“ ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlandsversicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlandsrückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungsholdinggesellschaft noch eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen hat. |
(2) Für die Zwecke dieses Titels betrachten die Aufsichtsbehörden als Mutterunternehmen auch jedes Unternehmen, das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen tatsächlich ausübt.
Als Tochterunternehmen wird auch jedes Unternehmen betrachtet, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der Aufsichtsbehörden einen beherrschenden Einfluss tatsächlich ausübt.
Als Beteiligung wird auch das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen betrachtet, auf das nach Ansicht der Aufsichtsbehörden ein maßgeblicher Einfluss tatsächlich ausgeübt wird.