Artikel 172
Gleichwertigkeit
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Kriterien für die Bewertung, ob in Drittländern angewandte Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig sind.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission kann gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 301 Absatz 2 und unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 1 festgelegten Kriterien entscheiden, ob in Drittländern angewandte Solvabilitätssysteme für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland dem in Titel I beschriebenen System gleichwertig sind.
Diese Entscheidungen werden in regelmäßigen Abständen überprüft.
(3) Wenn gemäß Absatz 2 festgestellt wurde, dass das Solvabilitätssystem eines Drittlands dem System dieser Richtlinie gleichwertig ist, so werden Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die ihren Gesellschaftssitz in diesem Drittland haben, genauso behandelt wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß dieser Richtlinie zugelassen sind.