Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 174 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 174

Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.