Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 171 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 171

Abkommen mit Drittländern

Die Gemeinschaft kann in Abkommen, die gemäß dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Abschnitt vorgesehenen Vorschriften abweichen, um auf der Grundlage der Gegenseitigkeit einen ausreichenden Schutz der Versicherungsnehmer und Versicherten der Mitgliedstaaten sicherzustellen.