Artikel 127
Durchführungsmaßnahmen
Zur Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes bei der Verwendung von internen Modellen in der gesamten Gemeinschaft und zur Verbesserung der Bewertung des Risikoprofils und des Managements der Geschäftstätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen zu den Artikeln 120 bis 126.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.