Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 117 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 117

Rückkehr zur Standardformel

Nach Erhalt der Genehmigung gemäß Artikel 112 dürfen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zur Berechnung der gesamten oder eines Teils der Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zurückkehren, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.