Artikel 114
Durchführungsmaßnahmen
Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, die Folgendes näher bestimmen:
1. |
das Verfahren, das für die Genehmigung eines internen Modells einzuhalten ist; |
2. |
die Anpassungen, die an den Standards gemäß den Artikeln 120 bis 125 vorzunehmen sind, um dem begrenzten Anwendungsbereich des internen Modells in Form eines Partialmodells Rechnung zu tragen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.