TITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME UND DIE AUSÜBUNG DER TÄTIGKEITEN DER DIREKTVERSICHERUNG UND DER RÜCKVERSICHERUNG (Artikel 1-177)KAPITEL I - Gegenstand, anwendungsbereich und begriffsbestimmungen (Artikel 1-13)KAPITEL II - Aufnahme der tätigkeit (Artikel 14-26)KAPITEL III - Aufsichtsbehörden und allgemeine vorschriften (Artikel 27-39)KAPITEL IV - Bedingungen für die geschäftstätigkeit (Artikel 40-72)Abschnitt 1 - Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans (Artikel 40)Abschnitt 2 - Governance-system (Artikel 41-50)Abschnitt 3 - Veröffentlichung (Artikel 51-56)Abschnitt 4 - Qualifizierte beteiligungen (Artikel 57-63)Abschnitt 5 - Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz (Artikel 64-71)Artikel 64 - BerufsgeheimnisArtikel 65 - Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der MitgliedstaatenArtikel 65a - Zusammenarbeit mit der EIOPAArtikel 66 - Kooperationsvereinbarungen mit DrittländernArtikel 67 - Nutzung der vertraulichen InformationenArtikel 67a - Untersuchungsbefugnisse des Europäischen ParlamentsArtikel 68 - Informationsaustausch mit anderen BehördenArtikel 69 - Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen BehördenArtikel 70 - Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für SystemrisikenArtikel 71 - Aufsichtliche Konvergenz GLAbschnitt 6 - Pflichten der abschlussprüfer (Artikel 72)KAPITEL V - Gleichzeitiges betreiben von lebens- und nichtlebensversicherung (Artikel 73-74)KAPITEL VI - Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften (Artikel 75-135)KAPITEL VII - Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage (Artikel 136-144)KAPITEL VIII - Freie niederlassung und freier dienstleistungsverkehr (Artikel 145-161)KAPITEL IX - In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft (Artikel 162-175)KAPITEL X - Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen (Artikel 176-177)
KAPITEL IV - Bedingungen für die geschäftstätigkeit (Artikel 40-72)Abschnitt 1 - Zuständigkeit des verwaltungs-, management- oder aufsichtsorgans (Artikel 40)Abschnitt 2 - Governance-system (Artikel 41-50)Abschnitt 3 - Veröffentlichung (Artikel 51-56)Abschnitt 4 - Qualifizierte beteiligungen (Artikel 57-63)Abschnitt 5 - Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz (Artikel 64-71)Artikel 64 - BerufsgeheimnisArtikel 65 - Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der MitgliedstaatenArtikel 65a - Zusammenarbeit mit der EIOPAArtikel 66 - Kooperationsvereinbarungen mit DrittländernArtikel 67 - Nutzung der vertraulichen InformationenArtikel 67a - Untersuchungsbefugnisse des Europäischen ParlamentsArtikel 68 - Informationsaustausch mit anderen BehördenArtikel 69 - Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen BehördenArtikel 70 - Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für SystemrisikenArtikel 71 - Aufsichtliche Konvergenz GLAbschnitt 6 - Pflichten der abschlussprüfer (Artikel 72)
Abschnitt 5 - Berufsgeheimnis und informationsaustausch sowie förderung der aufsichtlichen konvergenz (Artikel 64-71)Artikel 64 - BerufsgeheimnisArtikel 65 - Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der MitgliedstaatenArtikel 65a - Zusammenarbeit mit der EIOPAArtikel 66 - Kooperationsvereinbarungen mit DrittländernArtikel 67 - Nutzung der vertraulichen InformationenArtikel 67a - Untersuchungsbefugnisse des Europäischen ParlamentsArtikel 68 - Informationsaustausch mit anderen BehördenArtikel 69 - Weitergabe von Informationen an die für die Finanzgesetze zuständigen BehördenArtikel 70 - Übermittlung von Informationen an Zentralbanken, Währungsbehörden, Aufsichtsorgane von Zahlungsverkehrssystemen und den Europäischen Ausschuss für SystemrisikenArtikel 71 - Aufsichtliche Konvergenz GL
KAPITEL VI - Vorschriften für die bewertung der vermögenswerte und verbindlichkeiten, der versicherungstechnischen rückstellungen, der eigenmittel, der solvenzkapitalanforderung, der mindestkapitalanforderung und der anlagevorschriften (Artikel 75-135)
KAPITEL VII - Versicherungs- und rückversicherungsunternehmen in schwierigkeiten oder einer regelwidrigen lage (Artikel 136-144)
KAPITEL IX - In der gemeinschaft ansässige zweigniederlassungen von versicherungs- oder rückversicherungsunternehmen mit sitz ausserhalb der gemeinschaft (Artikel 162-175)
KAPITEL X - Tochterunternehmen von versicherungs- und rückversicherungsunternehmen, die dem recht eines drittlandes unterliegen, und erwerb von beteiligungen durch ein solches unternehmen (Artikel 176-177)
TITEL III - BEAUFSICHTIGUNG DER VERSICHERUNGS- UND RÜCKVERSICHERUNGSUNTERNEHMEN EINER GRUPPE (Artikel 212-266)