Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 67a - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 67a

Untersuchungsbefugnisse des Europäischen Parlaments

Artikel 64 und 67 lassen die dem Europäischen Parlament in Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragenen Untersuchungsbefugnisse unberührt.