Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Artikel 65 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 65

Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten

Artikel 64 schließt den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten nicht aus. Die Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 64.