Artikel 67
Nutzung der vertraulichen Informationen
Die Aufsichtsbehörden, die gemäß den Artikeln 64 oder 65 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvenzkapitalanforderung, der Mindestkapitalanforderung und des Governance-Systems;
zur Verhängung von Sanktionen;
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
im Rahmen von Gerichtsverfahren gemäß dieser Richtlinie.