Artikel 308b
Übergangsmaßnahmen
Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihr Portfolio ausschließlich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen, bis zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten die Titel I, II und III dieser Richtlinie in einem der folgenden Fälle nicht gelten:
Das Unternehmen konnte der Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird oder
das Unternehmen durchläuft Sanierungsmaßnahmen nach Titel IV Kapitel II, und es wurde ein Verwalter ernannt.
Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die unter
Absatz 1 Buchstabe a fallen, gelten ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie;
Absatz 1 Buchstabe b fallen, gelten ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die Aufsichtsbehörde mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist, die Titel I, II und III dieser Richtlinie.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:
das Unternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;
das Unternehmen hat die zuständige Aufsichtsbehörde über die Anwendung der Übergangsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.
Unternehmen werden durch die Absätze 1 und 2 nicht am Betrieb gemäß Titel I, II und III der vorliegenden Richtlinie gehindert.
Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden;
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen;
andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel gemäß Artikel 94 eingestuft würden.
Ungeachtet des Artikels 94 werden Basiseigenmittelbestandteile für bis zu 10 Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 97 ausgegeben wurden,
am 31. Dezember 2015 nach den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 1 der Richtlinie 2002/13/EG, Artikel 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu höchstens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.
Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 gilt:
bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;
2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;
ab dem 1. Januar 2020 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, nicht mehr gegenüber Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, gesenkt;
Ungeachtet des Artikels 100, des Artikels 101 Absatz 3 und des Artikels 104 werden die Standardparameter, die für Aktien, die das Unternehmen am oder vor dem 1. Januar 2016 erworben hat, bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden sind, als gewichtete Mittelwerte berechnet, und zwar aus
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß Artikel 304 zu verwenden ist, und
dem Standardparameter, der bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls gemäß der Standardformel ohne die Option nach Artikel 304 zu verwenden ist.
Das Gewicht des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Parameters steigt zumindest linear am Ende jedes Jahres von 0 % während des am 1. Januar 2016 beginnenden Jahres auf 100 % am 1. Januar 2023.
Die Kommission erlässt gemäß Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die zu erfüllenden Kriterien einschließlich der Aktien, die dem Übergangszeitraum unterliegen können, genauer ausgeführt werden.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Übergangszeitraums sicherzustellen, arbeitet die EIOPA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Verfahren für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt werden.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2015 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 4 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legt seiner Aufsichtsbehörde alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Maßnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.
Die in Unterabsatz 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein wesentlicher Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
Wendet ein Herkunftsmitgliedstaat weiterhin diese Rechts- und Verwaltungsvorschriften an, ermitteln Versicherungsunternehmen im betreffenden Mitgliedstaat ihre Solvabilitätskapitalanforderung als Summe aus
einer nominalen Solvabilitätskapitalanforderung in Bezug auf ihre Versicherungstätigkeiten, berechnet ohne Berücksichtigung des betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341;
der Solvabilitätsspanne in Bezug auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft, berechnet im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erlassen wurden, um Artikel 28 der Richtlinie 2002/83/EG nachzukommen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2017 einen Bericht vor, in dem sie sich dazu äußert, ob der in Absatz 1 genannte Zeitraum verlängert werden sollte, wobei sie aus der vorliegenden Richtlinie resultierenden Änderungen an Unionsrechtsvorschriften oder nationalen Rechtsvorschriften Rechnung trägt.
Auf Gruppenebene und wenn die beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe die für die bereinigte Solvabilität nach Artikel 9 der Richtlinie 98/78/EG geltenden Bestimmungen erfüllen, nicht aber die Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, gelten ungeachtet des Artikels 218 Absätze 2, 3 und 4 die Übergangsbestimmungen nach Absatz 14 des vorliegenden Artikels entsprechend.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte im Einklang mit Artikel 301a, in denen die Änderungen festgelegt sind, die für die Solvabilität der Gruppe gelten, wenn die Übergangsbestimmungen nach Absatz 13 des vorliegenden Artikels anzuwenden sind; diese Änderungen betreffen
den Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel und der gruppeninternen Kapitalschöpfung gemäß Artikel 222 und 223,
die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Artikel 224,
die Anwendung der Berechnungsverfahren für verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nach Artikel 225,
die Anwendung der Berechnungsverfahren für zwischengeschaltete Versicherungsholdinggesellschaften nach Artikel 226,
die Verfahren zur Berechnung der Solvabilität einer Gruppe nach Artikel 230 und 233,
die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe nach Artikel 231,
die Festsetzung der Kapitalaufschläge nach Artikel 232,
die Grundsätze für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einer Versicherungsholdinggesellschaft nach Artikel 235.