Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 308e beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 308e - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 308e

Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinsen und versicherungstechnische Rückstellungen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Übergangsmaßnahmen nach Artikel 308c oder Artikel 308d zur Anwendung bringen, unterrichten die Aufsichtsbehörde, sobald sie feststellen, dass die Solvenzkapitalanforderung ohne diese Übergangsmaßnahmen demnächst nicht mehr bedeckt sein würde. Die Aufsichtsbehörde verpflichtet das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Maßnahmen zu treffen, die zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums notwendig sind.

Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung im Falle der Nichtanwendung dieser Übergangsmaßnahmen legt das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde einen Plan vor, in dem die schrittweise Einführung der Maßnahmen dargelegt wird, die mit Blick auf die Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung ihres Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums geplant sind. Das betroffene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann diesen Plan während des Übergangszeitraums aktualisieren.

Das betroffene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legt der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht vor, in dem die Maßnahmen zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind. Wenn aus dem Fortschrittsbericht deutlich wird, dass eine erneute Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung am Ende des Übergangszeitraums unrealistisch ist, entziehen die Aufsichtsbehörden die Genehmigung für die Anwendung der Übergangsmaßnahme.