Artikel 256a
Gruppenstruktur
Die Mitgliedstaaten verpflichten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zur jährlichen Veröffentlichung der rechtlichen Struktur und der Governance- und Organisationsstruktur auf Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppenebene, einschließlich einer Beschreibung der zu der Gruppe gehörenden Tochtergesellschaften, wichtigen verbundenen Unternehmen und bedeutenden Zweigniederlassungen.