Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 253 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 253

Berufsgeheimnis und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Artikeln 249 bis 252 zwischen ihren Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden.

Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Titel vorgesehene Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden unterliegen den Bestimmungen des Artikels 295.