Artikel 247
Fallen alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich ein und derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde.
In allen anderen Fällen wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorbehaltlich des Absatzes 3 wie folgt zugeteilt:
steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde, die dieses Unternehmen zugelassen hat;
steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der folgenden Aufsichtsbehörde:
ist das Mutterunternehmen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, der Aufsichtsbehörde, die dieses Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen hat;
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde des in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
stehen an der Spitze der Gruppe mindestens zwei Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften, die ihren Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Aufsichtsbehörde;
haben mindestens zwei Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen in dem Mitgliedstaat zugelassen, in dem die Versicherungsholdinggesellschaft bzw. die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat; oder
hat die Gruppe kein Mutterunternehmen bzw. liegt ein anderer nicht in den Ziffern i bis iv genannter Fall vor, der Aufsichtsbehörde, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.
Zu diesem Zweck kann jede der betroffenen Aufsichtsbehörden die Eröffnung einer Diskussion über die Angemessenheit der in Absatz 2 genannten Kriterien beantragen. Eine solche Diskussion findet nicht häufiger als einmal im Jahr statt.
Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Beantragung einer solchen Diskussion zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die designierte für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung mit einer ausführlichen Begründung.
Treten bei der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Kriterien größere Schwierigkeiten auf, erlässt die Kommission im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur Präzisierung der Kriterien.