Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 25 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 25 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 28/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2025/2, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 25

Verweigerung der Zulassung

Jede ablehnende Entscheidung ist umfassend zu begründen und muss dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt werden.

Alle Mitgliedstaaten sehen einen gerichtlichen Rechtsbehelf für den Fall der Verweigerung einer Zulassung vor.

Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorzusehen, dass die Aufsichtsbehörden über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragseingang noch nicht entschieden haben.