Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 17 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 17 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 17

Rechtsform des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens

(1)  
Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass ein Unternehmen, das seine Zulassung gemäß Artikel 14 beantragt, eine der in Anhang III aufgeführten Rechtsformen annimmt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten können öffentlich-rechtliche Unternehmen schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäfte unter den gleichen Bedingungen wie private Unternehmen durchzuführen.
(3)  
Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte zu der in Anhang III enthaltenen Liste der Rechtsformen von Unternehmen erlassen, jedoch mit Ausnahme der jeweiligen Nummern 28 und 29 der Teile A, B und C.