Artikel 15
Umfang der Zulassung
Vorbehaltlich von Artikel 14 wird die Zulassung für jeden Direktversicherungszweig gemäß Anhang I Teil A oder Anhang II gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil der Risiken dieses Versicherungszweigs zu decken beabsichtigt.
Außer in den unter Artikel 16 aufgeführten Fällen darf ein zu einem Zweig gehörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.
Die Zulassung kann auch für mehrere Versicherungszweige erteilt werden, sofern das nationale Recht eines Mitgliedstaats die gleichzeitige Tätigkeit in diesen Zweigen gestattet.
In Bezug auf die Nichtlebensversicherung kann jeder Mitgliedstaat die Zulassung auch für mehrere Versicherungszweige gemeinsam erteilen, die in Anhang I Teil B aufgelistet sind.
Die Aufsichtsbehörden können die für einen Versicherungszweig beantragte Zulassung auf die in dem in Artikel 23 genannten Tätigkeitsplan aufgeführten Tätigkeiten begrenzen.
In Bezug auf die Rückversicherung wird die Zulassung für die Tätigkeit der Nichtlebensrückversicherung, die Tätigkeit der Lebensrückversicherung oder für alle Arten der Rückversicherungstätigkeit erteilt.
Ein Antrag auf Zulassung wird in Anbetracht des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c vorzulegenden Tätigkeitsplans und im Hinblick auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen des Mitgliedstaats geprüft, bei dem die Zulassung beantragt wird.