Artikel 211
Die Kommission erlässt im Einklang mit Artikel 301a delegierte Rechtsakte, in denen die folgenden Kriterien für die aufsichtliche Genehmigung festgelegt werden:
der Umfang der Zulassung;
die Pflichtklauseln, die in jedem abgeschlossenen Versicherungsvertrag enthalten sein müssen;
die in Artikel 42 genannten Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Personen, die die Zweckgesellschaft leiten;
die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit der Gesellschafter oder Mitglieder, die eine qualifizierte Beteiligung an der Zweckgesellschaft halten;
zuverlässige Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, angemessene interne Kontrollmechanismen und Anforderungen an das Risikomanagement;
die Rechnungslegungs- und Aufsichtsanforderungen sowie die Pflichten zur Übermittlung statistischer Angaben;
die Solvabilitätsanforderungen.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 31. Oktober 2014 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.