Artikel 210
Finanzrückversicherung
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 ist eine Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:
ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.