Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
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Artikel 199 - Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II-Richtlinie)

Artikel 199

Gesonderte Verträge

Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und — wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt — der entsprechenden Prämie sein.