Artikel 193
Statistische Daten
Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Mitversicherer über statistische Daten verfügen, aus denen der Umfang der auf Gemeinschaftsebene getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden Mitgliedstaaten hervorgehen.